Sie sind der Ansicht, dass Ihr Kind aufgrund seines geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen kann? Dann können Sie beantragen, dass es erst ein Jahr später eingeschult wird. Ihr Kind kann dann eine Grundschulförderklasse besuchen, die zurückgestellte Kinder auf den Schulbesuch vorbereitet.
Besucht Ihr Kind bereits die 1. Klasse, ist eine Zurückstellung während des ersten Schulhalbjahres ebenfalls möglich. Dieser Zurückstellung müssen Sie als Eltern zustimmen.
Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten. Wenden Sie sich an
die Grundschule, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben
Ihr Kind ist schulpflichtig und ist voraussichtlich aufgrund seines Entwicklungsstandes nicht in der Lage, erfolgreich am Schulunterricht teilzunehmen.
keine
Sie können die Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch formlos schriftlich bei der jeweiligen Grundschule beantragen. Diese entscheidet darüber und benachrichtigt Sie schriftlich. Die Schule bezieht in die Entscheidung ein Gutachten des Gesundheitsamtes mit ein.
Hinweis: Die Zeit der Zurückstellung zählt nicht zur Dauer der Grundschulpflicht. Ihr Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.
keine
Es ist empfehlenswert, den Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.
§ 74 Schulgesetz (SchG) (Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.07.2017 freigegeben.
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