Nachdem seit dem 1. Oktober die Zeit gemäß Naturschutzgesetz begonnen hat, in der die Brut- und Vegetationszeiten der Vögel abgeschlossen sind, sollten nun wieder die Grundstückseigentümer an öffentlichen Wegen ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gehölzpflege nachkommen und die erforderlichen Lichtraumprofile freischneiden.
Nach § 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg gehören zu öffentlichen Straßen der Straßenkörper, der unter anderem die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen beinhaltet sowie der Luftraum über dem Straßenkörper und das Zubehör, wie Verkehrszeichen. Gemäß § 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg ist geregelt, dass Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nur so angelegt oder unterhalten werden dürfen, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Es ist leider immer wieder festzustellen, dass an Straßen oder Wegen Äste von Bäumen und Sträuchern in verkehrsbehindernder Weise in das Lichtraumprofil hineinragen, weil der erforderliche Rückschnitt im Winterhalbjahr (01.10. bis 28.02.) nicht oder nur halbherzig vorgenommen worden ist. Auch sind teilweise Verkehrszeichen durch überragende Äste verdeckt.
Dieser Zustand stellt dann oftmals eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, wenn durch Sichtbehinderung Verkehrszeichen nicht erkannt werden oder Teile von Bäumen und Büschen Fahrzeuge beschädigen oder für Fahrradfahrer körperliche Gefahren darstellen können.
Die Grundstückseigentümer werden deshalb hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, dass an öffentlichen Straßen jeweils die folgenden erforderlichen Lichtraumprofile freizuhalten sind:
- 4,50 m für den Kfz-Verkehr über der gesamten Fahrbahn. Der Verkehrsraum ist die befestigte Fahrbahnbreite plus beidseitig mindestens 50 cm Sicherheitsfläche.
- 2,50 m senkrecht über Geh- und Radwegen. Der Verkehrsraum für den Radverkehr ist je Fahrstreifen 1,00 m, für Fußgängerverkehr je Gehstreifen 0,75 m breit.
Der lichte Raum ist von festen Hindernissen absolut frei zu halten (Äste, Zweige und Buschwerk dürfen nicht hineinragen). Sind feste Hindernisse im lichten Raum nicht zu vermeiden, müssen diese als Hindernisse beschildert und gegebenenfalls beleuchtet werden (§ 32 StVO).
Damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten Bereichen sichergestellt ist, bitten wir Sie, die Lichtraumprofile wie aufgeführt frei zu halten oder -schneiden. Des Weiteren wird darum gebeten, Straßenlampen gegebenenfalls frei zu schneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraumes gewährleistet ist.
Diese Eingriffe müssen bis spätestens 1. März abgeschlossen sein - nutzen Sie also die Zeit bis dahin !