Nach dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg über die Sonn- und Feiertage sind öffentliche Tanzveranstaltungen und Tanzunterhaltungen am Gründonnerstag (17. April 2025), Karfreitag (18. April 2025) und am Karsamstag (19. April 2025) während des ganzen Tages verboten.
An diesen Tagen sind auch Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen während des ganzen Tages verboten.
Am Karfreitag sind ebenfalls verboten:
1. Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
2. Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
3. Öffentliche Sportveranstaltungen während des ganzen Tages.
Am Ostersonntag sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11:00 Uhr verboten.
Die Stadtverwaltung bittet um Beachtung.
