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Rathaus Aktuell

Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform

Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform

Erstelldatum04.05.2023

Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung

Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio. Grundsteuerwert- und  Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen.
Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal – hier unter

„Alle Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“

abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch
eine Versandbestätigung.

Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die
sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchs-
entscheidung zu entscheiden.